Verbrennen von pflanzl. Abfällen
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in der „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ geregelt. Diese sieht keine Genehmigungspflicht des Umweltschutzamtes als untere Abfallrechtsbehörde oder durch die das Rechts- und Ordnungsamt, insbesondere das Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz, im Landratsamt, vor. Es sind jedoch nach der genannten Verordnung einige Kriterien von den Land- und Forstwirten eigenständig einzuhalten: Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur Landwirten sowie Forstwirten zugelassen, sofern sie nicht in der Lage sind, die pflanzlichen Abfälle anderweitig ordnungsgemäß verwerten zu können, z. B. durch Unterpflügen, Kompostieren, etc.
Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten.
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Es darf keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
Desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:200 m von Autobahnen100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen100 m zu Wald (§ 41 Abs. 1 LWaldG),
30 m zu eigenem Waldbesitz (§ 41, Abs. 2 Nr. 1d LWaldG) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.
Privaten Gärtnern und/oder Grundstücksbesitzer ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nicht gestattet. Diese haben die pflanzlichen Abfälle entweder selbst zu kompostieren oder über die Bioabfalltonne („braune Tonne“) bzw. über die Recyclinghöfe oder über die Entsorgungszentren des Landkreises in Friedrichshafen, Überlingen und Tettnang zu entsorgen. Nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle dem Bürgermeisteramt der Gemeinde (Ortspolizeibehörde) rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Ferner wird empfohlen das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle auch bei der Integrierten Leitstelle Bodensee (Feuerwehr und Rettungsdienst) im Landratsamt (Tel.07541 19296) anzuzeigen.
Dies ist notwendig um bei Brandmeldungen Dritter nicht unnötigerweise einen Feuerwehreinsatz auslöst wird. Der Feuerwehreinsatz ist in diesem Fall immer kostenpflichtig für den Verursacher.Sie kann die zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall auch Ausnahmen von dieser Verordnung erteilen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Die Anzeige muss folgenden Inhalt haben: Was soll verbrannt werden.Den genauen Ort wo die pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.Die Erreichbarkeit des Verantwortlichen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden dürfen. Wenn nicht erlaubte Materialien verbrannt werden, wird üblicherweise eine Bußgeldanzeige erstattet. Im Sinne des Umweltschutzes und einer nachhaltigen Energienutzung wird abschließend empfohlen, die pflanzlichen Abfälle künftige nicht mehr auf dem Feld ohne weiteren Nutzen zu verbrennen, sondern z. B. in einer Holzhackschnitzelheizung. Quelle: Landratsamt BSK